Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) hat bedeutende Änderungen für die Einwanderung von Fachkräften aus Ländern außerhalb der EU nach Deutschland eingeführt. Diese neuen Regelungen erleichtern Fachkräften mit beruflicher, nicht-akademischer Ausbildung die Einwanderung zu Arbeitszwecken. Zusätzlich werden bestehende Regelungen für Fachkräfte mit Hochschulabschluss fortgeführt und teilweise weiter erleichtert. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes.
Eine erweiterte Definition von Fachkräften
Gemäß dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz gelten folgende Personen als Fachkräfte:
- Personen, die eine qualifizierte Berufsausbildung im Inland absolviert haben, die in der Regel eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren umfasst. Ebenso werden Personen anerkannt, die im Ausland eine Berufsqualifikation erworben haben, die einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertig ist. Kürzere ausländische Berufsausbildungen können unter bestimmten Bedingungen ebenfalls als gleichwertig angesehen werden.
- Personen mit einem Hochschulabschluss, der mit einem Hochschulabschluss in Deutschland vergleichbar ist.
Erleichterter Arbeitsmarkteinstieg für Fachkräfte
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz erleichtert den Einstieg in den deutschen Arbeitsmarkt für qualifizierte Fachkräfte. Um in Deutschland arbeiten zu können, müssen sie lediglich einen Arbeitsvertrag bzw. ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorweisen, das in Deutschland anerkannt ist. Die früher erforderliche Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) entfällt. Dadurch entfällt die Notwendigkeit, zu überprüfen, ob es Bewerber aus Deutschland oder der EU für die Stelle gibt. Die BA prüft weiterhin die Arbeitsbedingungen.
Erweiterte Beschäftigungsmöglichkeiten
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ermöglicht es Fachkräften, Beschäftigungen auszuüben, für die ihre erworbene Qualifikation sie befähigt. Dies umfasst auch verwandte Berufe. Fachkräfte mit akademischer Ausbildung können nicht nur Beschäftigungen ausüben, die einen Hochschulabschluss erfordern, sondern auch in anderen qualifizierten Berufen tätig sein, die im Zusammenhang mit ihrer Qualifikation stehen und eine berufliche, nicht-akademische Ausbildung erfordern. Es ist jedoch zu beachten, dass Helfer- und Anlernberufe von dieser Regelung ausgeschlossen sind. Es muss sich in jedem Fall um eine qualifizierte Beschäftigung handeln. Die Blaue Karte EU erfordert weiterhin eine Beschäftigung, die der beruflichen Qualifikation angemessen ist und üblicherweise einen akademischen Abschluss voraussetzt.
Keine Beschränkung auf Engpassberufe für Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung
Eine weitere wichtige Neuerung betrifft Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung. Mit einer in Deutschland anerkannten Berufsausbildung dürfen sie nun in allen Berufen arbeiten, für die ihre Qualifikation geeignet ist. Diese Änderung hebt die bisherige Beschränkung auf Engpassberufe auf und eröffnet Fachkräften mit entsprechender Ausbildung neue Möglichkeiten auf dem deutschen Arbeitsmarkt.
Einreise zur Arbeitsplatzsuche
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz eröffnet auch Fachkräften mit beruflicher Ausbildung die Möglichkeit, zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland einzureisen. Hierfür können sie eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate erhalten, vorausgesetzt, sie können nachweisen, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügen.
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz bietet Fachkräften aus dem Ausland eine attraktive Möglichkeit, in Deutschland zu arbeiten und ihre beruflichen Fähigkeiten einzubringen. Es schafft eine klare und transparente Grundlage für die Einwanderung von Fachkräften und trägt zur Sicherung des Fachkräftebedarfs in Deutschland bei.
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